1. Für alle Lieferungen der Verkäuferin gelten die Allgemeinen Lieferungsbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Erhält die Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen, so gelten diese nur, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind.
2. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch die Verkäuferin.
3. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Käufer berechtigt, der Verkäuferin schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Bei Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern.
4. Bei Annahmeverzug des Käufers ist die Verkäuferin unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen abzulehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen berührt wird.
5. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet wird.
6. Sollte die verkaufte Ware mit sonstigen Abgaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist die Verkäuferin auch im Falle einer Festpreisvereinbarung berechtigt, mit ihrem Inkrafttreten den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn die neue Belastung oder die Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt.
Das gleiche Recht steht der Verkäuferin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände Mehrkosten für die Versorgung ihrer Standorte und/oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen, ebenso wenn sich andere an den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastungen um mehr als 5% erhöhen.
7. Erfüllungsort für alle Lieferungen einschließlich der frachtfreien und der Lieferungen, die mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin ausgeführt werden, ist die jeweilige Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle).
8. Für Schäden, die durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen die Verkäuferin.
9. Reichen die, der Verkäuferin zur Verfügung stehenden Warenmengen (z.B. wegen nicht erfolgter Selbstbelieferung oder notwendig gewordener Produktionseinschränkungen sowie Ausfällen von Produktionsanlagen) zur Befriedigung aller Warengläubiger nicht aus, so ist sie berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus ist die Verkäuferin von Lieferverpflichtungen befreit. Nimmt die Verkäuferin, um ihre Lieferverpflichtungen erfüllen zu können, bisher nicht oder nicht in diesem Umfange genutzt Bezugsquellen in Anspruch und tritt dadurch eine Verteuerung der Ware ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Kaufpreis zuzuschlagen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
Bedeutet die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte für den Käufer, ist er berechtigt, die Lieferungen der Verkäuferin abzulehnen, solange diese den
erhöhten Preis verlangt.
10. Sowohl bei frachtfreiem als auch bei nicht frachtfreiem Versand durch die Verkäuferin bestimmt diese Beförderungsweg und -art der Ware sowie die Art der Warenumschließung nach bestem Ermessen. Erfordern technische oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten eine Abweichung vom vorgesehenen Versand, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Käufers, auch im Falle einer Festpreisvereinbarung. Bedeutet die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte für den Käufer, ist dieser berechtigt, unter Verzicht auf weitere Belieferung während der Dauer der Kostenerhöhung und unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die Übernahme der Mehrkosten abzulehnen.
11. Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen der Verkäuferin und etwaigen Wechseln erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird.
Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung. Solange die Ware im Eigentum der Verkäuferin steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für diese. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderer Vertragsverletzungen auf Verlangen der Verkäuferin sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten an die Verkäuferin, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand an die Verkäuferin ab. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der der Verkäuferin gehörenden Ware oder der ihr zustehenden Rechte durch Dritte unverzüglich Nachricht zu geben.
Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist nicht berechtigt, die zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer bereits hiermit diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, insoweit seine Schuldner zu benennen und der Verkäuferin die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Forderungen aus Werkslieferungen bei denen Vorbehaltsware verwendet wird, sind nur in Höhe des vierfachen Betrages des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware abgetreten. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zugrunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten
und sonstigen Spesen.
Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen insgesamt um mehr als 20%, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
12. Bei von der Verkäuferin gegebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn dieses schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für alle Analysenangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestgrenzen. Für die Lieferung der Ware mit einer bestimmten Eingangstemperatur haftet die Verkäuferin nur bei schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
Mängelrügen sind unverzüglich gelten zu machen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn der Verkäuferin eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Bei Mängelrügen ist vom Käufer der Verkäuferin ein Muster der beanstandeten Ware zu übersenden. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung des Kaufpreises. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung nur Wandlung oder Minderung verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, auch solche aus Falschlieferung, unerlaubter Handlung oder
positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
13. Für Verschulden derjenigen Personen, die sich die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen) haftet die Verkäuferin nicht, es sei denn, es trifft sie ein grob fahrlässiges Verschulden bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung. Auch für eigenes Verschulden haftet die Verkäuferin nur bei grober Fahrlässigkeit.
Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen,
durch die der Käufer geschädigt ist.
Der Käufer hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der
Verkäuferin davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
14. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn Verkäuferin über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf ihrem Bankkonto verfügen kann. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen zu verlangen, und zwar bei Kaufleuten vom Tage der Fälligkeit, bei Nichtkaufleuten Verzugszinsen vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an. Die Höhe der Fälligkeitszinsen/Verzugszinsen beträgt 1% pro Monat zuzüglich darauf entfallende Umsatzsteuer in ihrer jeweils
geltenden Höhe.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Kaufverträgen, auch von solchen, bei denen ein Zahlungsverzug des Käufers noch nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es der Verkäuferin vorbehalten bleibt, Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. Verkäuferin kann auch sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Käufer ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen verlangen.
15. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, soweit diese von der Verkäuferin nicht anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
16. Unabhängig von Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt, gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem gegenüber Gesellschaften, an denen Verkäuferin direkt oder indirekt mehrheitlich
beteiligt ist, zustehen.
Der Käufer willigt auch ein, dass ein solches Unternehmen in Höhe seiner Verpflichtung statt an ihn gemäß § 362 Abs. II BGB an die Verkäuferin zahlt. Absatz 1
gilt entsprechend.
17. Werden von der Verkäuferin oder auf deren Veranlassung Transportmittel dem Käufer oder einem von ihm benannten Dritten zur Entladung der Ware bereitgestellt oder überlassen, so haftet der Käufer auch ohne Verschulden für jeden Schaden, der an dem Transportmittel oder durch die Ware bzw. das Transportmittel bei Dritten während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung verursacht wird. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Transportmittel steht dem Käufer nicht zu. Die Transportmittel dürfen vom Käufer zu anderen als den Vertragszwecken nicht
benutzt werden.
18. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl des Klägers Saarlouis.
19. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.